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Satzung für den Schwarzwaldverein Müllheim-Badenweiler e. V.

Artikel 1 - Name, Sitz, Zugehörigkeit
1. Der Ortsverein Müllheim-Badenweiler des Schwarzwaldvereins ist in das Vereinsregister mit dem Namen „Schwarzwaldverein Müllheim-Badenweiler e. V.“ eingetragen beim Amtsgericht Müllheim, mit der Nummer VR OZ Mü 16 Nr. 8. Sitz des Vereins ist Müllheim.
2. Der Ortsverein gehört dem Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein – in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an. Die Satzung des Hauptvereins (Amtsgericht Freiburg, VR 452 vom 17.09.2019) ist ergänzend für den Ortsverein verbindlich.

Artikel 2 - Zweck und Ziele
1. Die Aufgaben des Ortsvereins bestehen insbesondere in
a) der Förderung des Wanderns und weiterer natur- und umweltverträglicher Sportarten;
b) der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
c) der Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde;
d) dem Anlegen, Markieren und Unterhalten von Wanderwegen;
e) dem Unterhalt des Wanderheims Stockmatt und des Blauenturms;
f) der Pflege des Jugendwanderns und der Jugendarbeit;
g) Veranstaltungen von grenzüberschreitenden Aktivitäten im Bereich des Wanderns, der Heimatpflege und des Naturschutzes;
2. Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

Artikel 3 - Gemeinnützigkeit
1. Mit seiner Tätigkeit verfolgt der Ortsverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke nach § 52, Abs. 2“ der Abgabeordnung.
2. Etwaige Gewinne und die Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Ortsverein kann Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsmäßigen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG bis zur Höhe des gesetzlich festgelegten Satzes vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Artikel 4 - Mitglieder
1. Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen, Firmen, sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
2. Alle Mitglieder des Ortsvereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht und direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.
3. Eine Mitgliedschaft ist als Einzelmitglied oder als Fördermitglied möglich. Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag.
4. Die Mitglieder des Ortsvereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Ortsvereine sowie zur Nutzung deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.

Artikel 5 - Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem
a) Beitragsanteil für den Ortsverein, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Ortsvereins beschlossen wird und
b) dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird.
c) Kinder bis 14 Jahre sind beitragsfrei.

Artikel 6 - Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

Artikel 7 - Mitgliederversammlung
1. Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahres durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter einberufen. Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss durch Zuschrift an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in den ortsüblichen Tageszeitungen mindestens zwei Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe begehrt.
3. In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a) Entgegennahme des Jahres- und Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstandes soweit erforderlich,
b) Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
c) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
e) Beschlussfassung über Fusion, Verschmelzung oder Auflösung des Ortsvereins.
4. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 8 - Vorstand
1. Der Ortsverein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Rechner und aus den Fachwarten des Ortsvereins. Außerdem können bis zu drei Beisitzer gewählt werden.
2. Die beiden Vorsitzenden bleiben im Amt, bis eine Ersatzwahl oder Neuwahl durchgeführt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied durch den Vorstand für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand kann für die weiteren Vorstandmitglieder Ersatzleute bestimmen sowie Beiräte berufen und Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben bilden.
5. Der Vorstand bzw. die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder anwesend sind.
6. Für die Niederschrift über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse gilt Artikel 7 Abs. 4 dieser Satzung.
7. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen des Wortlautes der Satzung vorzunehmen. Die Änderung der Satzung ist der Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Kenntnisnahme vorzulegen.
8. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

Artikel 9 - Rechnungsführung
1. Die Rechnung wird nach den Regeln einer kaufmännischen Buchführung geführt.
2. Der Rechner überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens. Das Rechnungsergebnis jedes Geschäftsjahres ist in Einnahmen und Ausgaben in der Hauptrechnung nachzuweisen.
3. Zur Prüfung der Jahresabrechnung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gewählt. Diese prüfen zum Ende des Geschäftsjahres die Rechnungsführung und fertigen für die Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

Artikel 10 - Rechte der Mitglieder
1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienen Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden. Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt.
2. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten geheime Stimmabgabe beschließen. Eine Beschlussfassung hierüber kann jeder Wahl- oder Abstimmungsberechtigte beantragen.
3. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 11 - Ehrenmitglieder
1. Mitglieder des Ortsvereins, die sich im Sinne der Bestrebungen des Schwarzwaldvereins besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden des Ortsvereins ernannt werden. Die Ernennung erfolgt in der Mitgliederversammlung. Solche Mitglieder bleiben ordentliche Mitglieder und werden von der Beitragszahlung befreit.

Artikel 12 - Austritt und Ausschluss
1. Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand des Ortsvereins vorliegen.
2. Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich, oder bleibt er trotz wiederholter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Ortsvereins, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins, ausgeschlossen werden.
3. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Ortsvereins einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung haben.

Artikel 13 - Fusion und Verschmelzung
1. Der Ortsverein kann mit einem anderen Ortsverein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist der Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2. Bei Fusion sind die Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung des UmwG zu beachten.

Artikel 14 - Auflösung
1. Der Ortsverein kann sich auf Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn in einer eigens für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung die anwesenden Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließen. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2. Bei Auflösung des Ortsvereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens.

Artikel 15 - Geschäftsjahr
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 16 - Datenschutzerklärung
Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung gestellt. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Ortsvereins.

Artikel 17 - Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde am 23.10.2021 von der Mitgliederversammlung des Schwarzwaldvereins MüllheimBadenweiler e.V. in Müllheim beschlossen. Sie wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.
 

Unterschriften:
Jens Iburg - 1. Vorsitzender 
Dr. Gudrun Pohlheim - 2. Vorsitzende